Erklärung zur Barrierefreiheit
Die Neckar-Odenwald-Kliniken gGmbH ist bemüht, ihre Webseite in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Webseite www.neckar-odenwald-kliniken.de.
1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Webseite ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.
2. Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
Unvereinbarkeit mit § 10 Absatz 1 L-BGG
- Es sind keine Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache vorhanden.
Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache werden so schnell wie möglich zur Verfügung gestellt. - Einige PDFs könnten nicht UA-konform sein.
Die PDFs auf der Webseite werden nach und nach überprüft und gemäß den Richtlinien für Barrierefreiheit überarbeitet. - Der Veranstaltungskalender ist keine HTML-Tabelle sondern wurde mit Containern (div-Elementen) konstruiert.
Blinde Nutzer können HTML-Tabellen deutlich einfacher wahrnehmen. Der zu betreibende Zeit- und Kostenaufwand, den generierten Inhalt der Veranstaltungs-Komponente in HTML-Tabellen auszugeben, steht allerdings in keinem Verhältnis. - Die verwendete Programmiersprache HTML wird teilweise nicht korrekt eingesetzt.
Die Darstellung eines fehlerfreien Programmcodes der Websiete (sogenannter Quellcode) ist mit einem umfangreichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Daher wurden die Quellcodes nicht von allen Fehlern befreit. - Nicht alle Layoutgrafiken haben Alt-Attribute (WCAG Erfolgskriterium 1.1.1c)
- Fehlervermeidung wird nicht immer unterstützt (WCAG Erfolgskriterium 3.3.4a)
- Nicht alle verwendeten Grafiken des Archivs haben Titel- und Alt-Attribute
3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 01.09.2021 erstellt.
Die Aussagen bezüglich der Vereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsanforderungen in dieser Erklärung beruhen auf einer Selbstbewertung.
Die Erklärung wurde zuletzt am 21.03.2022 überprüft.
4. Rückmeldung und Kontaktangaben
Sollten Ihnen Mängel in Bezug auf die barrierefreie Gestaltung unserer Seite www.neckar-odenwald-kliniken.de auffallen, wenden Sie sich gerne an uns. Unter folgender Adresse können Sie mit uns Kontakt aufnehmen:
Neckar-Odenwald-Kliniken Service GmbH
Standort Buchen:
Dr.-Konrad-Adenauer-Straße 37
74722 Buchen
Tel. 06281 29-0
Fax 06281 29-450
Standort Mosbach:
Knopfweg 1
74821 Mosbach
Tel. 06261 83-0
Fax 06261 83-170
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Gerne können Sie uns Ihre Nachricht auch über das Kontaktformular senden.
5. Durchsetzungsverfahren
Um zu gewährleisten, dass diese Webseite den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügt, können Sie sich an die Überwachungsstelle medialer Barrierefreiheit des Landes Baden-Württemberg wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.
Falls die Überwachungsstelle medialer Barrierefreiheit des Landes Baden-Württemberg nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an die kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 Satz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.
Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:
Landes-Behindertenbeauftragte Stephanie Aeffner
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711-279-3360
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Die Kontaktdaten des/der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.